Rechtsprechung
BFH, 19.12.2018 - X B 101/18 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
FGO § 71 Abs 2, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 76 Abs 1 S 2, FGO § 116 Abs 6, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 96 Abs 2
Keine Klagestattgabe allein aufgrund unterbliebener Übersendung der Steuerakten durch das FA - Bundesfinanzhof
Keine Klagestattgabe allein aufgrund unterbliebener Übersendung der Steuerakten durch das FA
- IWW
- rewis.io
Keine Klagestattgabe allein aufgrund unterbliebener Übersendung der Steuerakten durch das FA
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 71 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Satz 1
Entscheidung des Finanzgerichts bei unterbliebener Übersendung der Steuerakten durch das Finanzamt auf erstmalige Aufforderung - datenbank.nwb.de
Keine Klagestattgabe allein aufgrund unterbliebener Übersendung der Steuerakten durch das FA
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Klagestattgabe allein aufgrund unterbliebener Übersendung der Steuerakten
- Jurion (Kurzinformation)
Keine Klagestattgabe allein aufgrund unterbliebener Übersendung der Steuerakten
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 22.06.2018 - 6 K 603/17
- BFH, 19.12.2018 - X B 101/18
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 15.12.1998 - VIII R 52/97
Verletzung der Aufklärungspflicht; unterbliebene Aktenübersendung
Auszug aus BFH, 19.12.2018 - X B 101/18
Selbst wenn die Akten beim FA gar nicht mehr vorhanden sein sollten, darf das FG nicht ohne Weiteres den unbelegten Behauptungen der Klägerseite folgen, sondern muss in anderer geeigneter Weise über die streitigen Tatsachen Beweis erheben (zum Ganzen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 1998 VIII R 52/97, BFH/NV 1999, 943, m.w.N.). - BFH, 23.03.2011 - X R 44/09
Verhältnis zwischen Sachaufklärung, Reduzierung des Beweismaßes und Entscheidung …
Auszug aus BFH, 19.12.2018 - X B 101/18
Der Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 23. März 2011 X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884, Rz 17 ff., m.w.N.), dass die Anwendung der Regeln der Feststellungslast nicht etwa das vorrangige Instrument richterlicher Entscheidungsfindung ist, sondern es sich dabei regelmäßig lediglich um eine "ultima ratio" handelt. - BFH, 21.06.2016 - III B 29/16
Unterlassene Beiziehung von Akten - Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung
Auszug aus BFH, 19.12.2018 - X B 101/18
Darüber hinaus hat der BFH bereits entschieden, dass ein FG selbst dann nicht ohne Beiziehung der Behördenakten entscheiden darf, wenn die Behörde auf entsprechende Aufforderungen nicht reagiert bzw. letztlich erklärt, die Akten unterlägen dem Datenschutz und enthielten ohnehin keine entscheidungserheblichen Inhalte (so BFH-Beschluss vom 21. Juni 2016 III B 29/16, BFH/NV 2016, 1483).
- LSG Bayern, 30.06.2021 - L 20 KR 203/21
Sozialgerichtsverfahren: Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz bei fehlender …
Bei Berücksichtigung der allgemeinen Beweisgrundsätze muss diese fehlende Mitwirkung der Antragsgegnerin zu deren Lasten gehen, zumal weitergehende Aufklärungsmöglichkeiten für den Senat in Anbetracht der Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht zur Verfügung stehen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2011, L 26 AS 2321/10 B ER; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 19.12.2018, X B 101/18;… Jacob/Wegner in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, a) Überblick und Allgemeines, Rdnr. 128; vgl. zudem den Rechtsgedanken des Hess. LSG, Beschluss vom 27.12.2006, L 9 AS 235/06 ER, das bei fehlender Aktenvorlage der beschwerdeführenden Behörde vom Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Beschwerde ausgegangen ist). - FG Köln, 01.10.2020 - 13 K 3220/17
Berechtigung des Beklagten zur Änderung des angefochtenen …
Diese Grundsätze zur möglichen Reduzierung des Beweismaßes gelten für sämtliche vom Finanzgericht vorzunehmenden Tatsachenfeststellungen, also auch für die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (…vgl. BFH-Beschluss vom 22. November 2006 II B 6/06, BFH/NV 2007, 395; BFH-Urteil vom 25. April 2018 VI R 34/16, BStBl II 2018, 600; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2018 X B 101/18, BFH/NV 2019, 285).